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Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht

Wird eine arbeitgeberseitige Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen, ohne dass dem Arbeitnehmer zugleich eine Originalvollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB vorgelegt wird, kann diese unverzüglich zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss umgehend erfolgen, d. h. grundsätzlich noch am Tag des Zugangs oder spätestens am folgenden Werktag.

Voraussetzungen für die Zurückweisung
  • Vertreter kündigt, nicht der Arbeitgeber selbst,
  • keine Originalvollmacht liegt bei,
  • Zurückweisung erfolgt unverzüglich.

Folge

Die Kündigung ist unwirksam. Eine neue Kündigung mit Vollmacht ist erforderlich.

Ausnahmen
  • gesetzliche oder vertragliche Kündigungsbefugnis,
  • dem Arbeitnehmer war die Vertretungsmacht bekannt (BAG, 6 AZR 354/10).

Musterformulierung
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich die mir am [Datum] zugegangene Kündigung wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück.

Mit freundlichen Grüßen