Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht
Wird eine arbeitgeberseitige Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen, ohne dass dem Arbeitnehmer zugleich eine Originalvollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB vorgelegt wird, kann diese unverzüglich zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss umgehend erfolgen, d. h. grundsätzlich noch am Tag des Zugangs oder spätestens am folgenden Werktag.
Voraussetzungen für die Zurückweisung
- Vertreter kündigt, nicht der Arbeitgeber selbst,
- keine Originalvollmacht liegt bei,
- Zurückweisung erfolgt unverzüglich.
Folge
Die Kündigung ist unwirksam. Eine neue Kündigung mit Vollmacht ist erforderlich.
Ausnahmen
- gesetzliche oder vertragliche Kündigungsbefugnis,
- dem Arbeitnehmer war die Vertretungsmacht bekannt (BAG, 6 AZR 354/10).
Musterformulierung
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weise ich die mir am [Datum] zugegangene Kündigung wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück. Mit freundlichen Grüßen